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ANGLEICHUNG ARBEITER/ANGESTELLTE IM NATIONALRAT BESCHLOSSEN

Die Anpassung beginnt mit 01.07.2018 und erfolgt etappenweise bis 2021.

Kündigungsfristen/Termine
  • Ab 1.1.2021 sollen die langen Angestelltenkündigungsfristen auch für Arbeiter gelten. Die kürzeren Fristen in den Arbeiterkollektivverträgen gelten dann nicht mehr. Ausgenommen sind nur Saisonbranchen wie Bau und Tourismus, diese Ausnahmen können Abweichendes im jeweiligen Kollektivvertrag regeln.
Entgeltfortzahlung
  • Das einfachere System der Entgeltfortzahlung der Arbeiter wird mit 1.7.2018 auf die Angestellten übertragen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung umfasst unverändert für sechs Wochen volles Entgelt. Allerdings besteht schon bereits nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses (bisher erst nach fünf Jahren) ein erhöhter Anspruch von bis zu acht Wochen.
  • Künftig gilt auch für Angestellte die bisherige Regelung für Arbeiter, wonach bei wiederholten Dienstverhinderungen durch Krankheit innerhalb eines Arbeitsjahres ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nur insoweit besteht, als der Entgeltfortzahlungsanspruch noch nicht ausgeschöpft ist.
  • Der Entgeltfortzahlungsanspruch von Lehrlingen im Krankheitsfall wird verdoppelt.
Diese Neuregelungen sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem 30.06.2018 beginnen. Für laufende Dienstverhinderungen gelten die Bestimmungen ab Beginn des Arbeitsjahres.

KANZLEI ZELL AM SEE

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