Space – Leerraum

Pauschale Aufteilung des Hotel- oder Pensionspreises

Ab 1.5.2016 ist die pauschale Aufteilung des Hotel- oder Pensionspreises bei Zimmern mit Frühstück / Halbpension / Vollpension bzw. all-inclusive in Beherbergung (13%) und Verpflegung (10%) vorzunehmen.
Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, weil bspw. ausschließlich Halbpension angeboten wird, ist nach den Kosten aufzuteilen.
Diese Aufteilung der Kosten kann im Bereich der Beherbergung differenziert nach Preiskategorien (brutto) wie folgt festgesetzt werden:
 

Preis
pro Person
und Nacht
Zimmer 13%
Frühstück 10%
Verhältnis
Zimmer 13%
Halbpension 10%
Verhältnis
Zimmer 13%
Vollpension 10%
Verhältnis
 bis 140,-  80% / 20%  60% / 40%  50% / 50%
 bis 180,-  82,5% / 17,5%  65% / 35%  55% / 45%
 bis 250,-  85% / 15%  70% / 30%  60% / 40%
 über 250,-  90% / 10%  80% / 20%  70% / 30%


All inclusive

Dieses Leistungsangebot ist grundsätzlich wie die Vollpension zu werten. Typischerweise werden in diesem Segment zusätzliche Leistungen angeboten.
Folgende Leistungen können als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird (und es kommt dafür der 10%-ige Steuersatz zur Anwendung):
  • Begrüßungstrunk,
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
  • Kinderbetreuung,
  • Überlassung von Wäsche (z.B. Bademäntel),
  • Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,
  • Verleih von Sportgeräten,
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume,
  • Verabreichung von Massagen,
  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,
  • geführte Wanderungen oder Skitouren,
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,
  • die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,
  • die Abgabe von Liftkarten (zB Skilift), von Eintrittskarten (zB Theater), der Autobahnvignette oder - zB in Kärnten - der "Kärnten-Card",
  • Animation,
  • Wellness-Leistungen, ausgenommen hiervon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen,
  • Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5% des Pauschalangebotes); in diesem Fall erhöhen sich Werte von oben um 5 Prozentpunkte.

Beispiel: Liegt der Verkaufspreis eines Vollpensionszimmers bspw. bei 130 Euro (brutto) pro Person und Nacht, kann dieser somit - falls keine Einzelverkaufspreise vorliegen- im Verhältnis 55% : 45% aufgeteilt werden. 63,27 Euro (= 130 Euro x 55% / 1,13) sind mit 13% zu besteuern; 53,18 Euro (= 130 Euro x 45% / 1,1) sind mit 10% zu besteuern. Somit fallen 13,86 Euro Umsatzsteuer an.

Wird allerdings im Rahmen einer so genannten "Golf(trainings)woche" annähernd täglich die Benützung eines Golfplatzes und dazu auch noch ein mehrmaliger Golfunterricht oder die Teilnahme an einem Golfturnier angeboten, so können diese zusätzlichen Leistungen aufgrund des Leistungsumfanges nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden. Das Gleiche gilt für vergleichbare Sport- oder Freizeitkurse (zB Segel-, Tenniswochen, usw.).

Aktuelles zur Belegerteilungspflicht

Bekanntlich besteht zusätzlich zur Registrierkassenpflicht für jeden Unternehmer (bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten erst ab 1.1.2017) ab 1.1.2016 die Belegerteilungspflicht.

Eine der Mindestanforderungen an den korrekt auszustellenden Beleg sind die Angaben zu „Menge / handelsübliche Bezeichnung“. Der Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“ stiftet insofern Verwirrung, als dieser ebenfalls im Umsatzsteuergesetz (für die Rechnungsausstellung an Unternehmer) verwendet wird. Nun ist der im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht verwendete Begriff der BAO nicht so eng auszulegen wie jener im UStG. Vielmehr steht hier das Verständnis des Letztverbrauchers im Vordergrund, wobei allgemeine Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen (z.B. Speisen/Getränke, Bekleidung, Putzmittel, Büromaterial) nicht ausreichen. Die Bezeichnung muss so gewählt werden, dass Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können.

Ergänzend hat das BMF in einem Schreiben an die WKO / Bundessparte Handel eine Übergangsregelung für Einzelhandelsunternehmer zur Warenbezeichnung in Aussicht gestellt. Bis Ende 2020 soll es danach ausreichend sein, wenn die auf den Belegen ausgewiesenen Warenbezeichnungen auf 15 Warenbezeichnungen eingeschränkt werden. Achtung: es handelt sich dabei nur um die vom BMF vertretene Rechtsansicht, welche im Gesetz bis dato keine Deckung findet.

Übrigens: Die Finanzverwaltung führt derzeit bei Unternehmen unangekündigte Nachschauen mit einem umfangreichen Fragebogen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durch. Es ist zu hoffen, dass diese Aktion in Hinblick auf die „Toleranzregelung“ nur als Information und Hilfestellung für die Steuerpflichtigen zu werten ist.

Energieabgabenvergütung - Dienstleistungsbetriebe

Bis zum Jänner 2011 konnten sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe die Energieabgabenvergütung in Anspruch nehmen. Mit dem BBG 2011 wurde diese Vergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt.
Gegen diese nicht genehmigte Limitierung auf Produktionsbetriebe wurde Beschwerde erhoben. Aufgrund eines Vorabentscheidungsantrages des BFG Linz prüft der EuGH das Energieabgabenvergütungsgesetz.

In seinem Schlussantrag hält der Generalanwalt ua fest, dass das EnAbgVergG nicht die formellen Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt, um in den Genuss einer Freistellung von der Anmeldepflicht einer staatlichen Beihilfe zu kommen. Wird dieser Rechtsansicht durch den EuGH gefolgt, würde die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission gem. § 4 EnAbgVergG nicht vorliegen und die Energieabgabenvergütung wäre (bis zu einer entsprechenden Gesetzesreparatur) ab 2011 wieder auf Dienstleistungsbetriebe auszudehnen.

Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH sich dem Schlußantrag des Generalanwalts anschließt. Allfällige Anträge auf Energieabgabenvergütung von Dienstleistungsbetrieben für den Zeitraum ab 2011 können innerhalb einer Fünfjahresfrist, dh bis Ende 2016 (wenn Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) eingebracht werden (§ 2 Abs 2 EnAbgVergG).

Mit einer Entscheidung des EUGH ist noch heuer zu rechnen.

Fazit ist, dass wir die Situation genau beobachten und zeitgerecht hierüber informieren bzw. für Sie Anträge stellen.

Verpflichtende elektronische Zahlungen an das Finanzamt ab 1. April 2016

Seit 1. April müssen Zahlungen an das Finanzamt elektronisch erfolgen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist.

Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber schon mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen, nähere Regelungen aber einer Verordnung vorbehalten.

Die Verordnung ist am 16.2.2016 veröffentlicht worden. Im Detail werden folgende Regelungen getroffen:

Die Neuregelung ist erstmals auf Steuerzahlungen ab dem 1. April 2016 anzuwenden.

Die elektronische Überweisung ist einem Steuerpflichtigen zumutbar, wenn er
  • das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt
UND
  • über einen Internet-Anschluss verfügt.
Diese Voraussetzung ist nicht ganz verständlich, da man ja davon ausgehen muss, dass jeder, der bereits ein Electronic-Banking-System verwendet, zwangsläufig einen Internetanschluss haben muss.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:
  • im Wege der Funktion „Finanzamtszahlung“, wenn das Electronic-Banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet,
ODER
  • im Wege des „eps“- Verfahrens („e-payment standard“), das im System FinanzOnline zur Verfügung steht.
Im Umkehrschluss bedeutet dies:

Wenn Sie zwar über einen Internetanschluss verfügen (und hoffentlich die Kosten dafür auch von der Steuer absetzen), aber bisher kein Electronic-Banking-System verwenden, können Sie die Abgaben weiterhin mit den herkömmlichen Zahlungsanweisungen überweisen. Wichtig wird aber sein, dann regelmäßig genau zu prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden.
Ist Ihnen im Sinne der Verordnung eine elektronische Überweisung zumutbar, Ihr Electronic-Banking-System verfügt aber nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“, dann müssen Sie die Abgaben im Wege des eps-Verfahrens über FinanzOnline bezahlen.

Ferienjobs: Was dürfen Kinder steuerfrei verdienen?

Die alljährlich Frage, wieviel Kinder in den Ferien verdienen dürfen, ohne dass deren Eltern Gefahr laufen, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren, soll in folgender Übersicht beantwortet werden:

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
  • Kinder über 19 Jahre müssen darauf achten, dass das nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuernde Jahreseinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 € nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird.
  • Das bedeutet, dass das Kind umgerechnet Gehaltseinkünfte von insgesamt bis zu brutto rd. 12.400 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw. Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw. einschließlich der Sonderzahlungen brutto rd. 14.500 € pro Jahr verdienen kann, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes 10.000 € überschreiten, wird die Familienbeihilfe nur um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen.


Beispiel
Ein Student hat am 10.6.2015 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2016 erstmals das Einkommen des Kindes relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2016 z.B. 10.700 €, wird die Familienbeihilfe nur mehr um 700 € gekürzt.

TIPP
Zu beachten ist, dass für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehen, sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte herangezogen werden. Daher sind beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Nur Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.

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