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KINDERBETREUUNGSKOSTEN STEUERLICH ABSETZBAR

Letztmalig im Jahr 2018 können die Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden ...

(abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses von bis zu € 1.000). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (z.B. Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben.

Ab dem 1.1.2019 tritt der neue Familienbonus Plus in Kraft. Dieser Absetzbetrag von bis zu € 1.500 pro Kind und Jahr wird anstelle des Kinderfreibetrags und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten eingeführt.

TIPP

Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2018 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (z.B. auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können steuerlich geltend gemacht werden.

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