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INVESTITIONEN VOR DEM JAHRESENDE

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2017 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabsetzung geltend machen können. Mit der Bezahlung können Sie sich aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen.

Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.

Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen, dürfen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden ohne Nachweis der Nutzungsdauer nur mehr mit 2,5% pro Jahr abgeschrieben werden. Bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden des Betriebsvermögens beträgt die Absetzung für Abnutzung nur mehr 1,5% pro Jahr, wenn keine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen wird. Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die für Wohnzwecke vermietet (und nicht Arbeitnehmern überlassen) werden, dürfen ab 1.1.2016 nur mehr auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Eine Anpassung allfälliger bis 2015 höherer AfA-Sätze auf die seit 2016 geltenden haben Sie wohl bereits 2016 vorgenommen.

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